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Haushaltsauflösung / Entrümpelung

Eine Haushaltsauflösung (auch: Entrümpelung) ist die Räumung einer Wohnung einschließlich der dazugehörigen Nebenräume (Keller, Dachboden) vom Hausrat des Wohnungsinhabers, die damit verbunden ist, dass der Wohnungsinhaber danach keinen eigenen Haushalt mehr führt. Die Haushaltsauflösung wird vom Eigentümer des Hausrats – dem Besitzer der betreffenden Wohnung – oder durch Dritte durchgeführt. Hierzu kann eine Verfügung in einer Vorsorgevollmacht getroffen werden. Mit der Durchführung kann man einen Entsorgungsfachbetrieb beauftragen. Auch karitative Stellen Einrichtungen bieten hierzu Hilfe an. Besteht für den Betroffenen eine rechtliche Betreuung, muss sich der Betreuer um die Auflösung kümmern, soweit sich dazu ein Anlass bietet und „Wohnungsangelegenheiten“ zu seinem Aufgabenkreis zählen. Betreibt der Betreuer den Umzug in eine andere Unterbringung, muss ihm auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden sein. Geschäfte über den Haushalt, etwa zum Verkauf einzelner Gegenstände oder zur notwendigen Neuanschaffung neuer Teile, setzen die Zuständigkeit für „Vermögensangelegenheiten“ voraus. Sachwerte können verkauft werden. Falls verfügbar, kann Hausrat auch durch die Sperrmüllabfuhr beseitigt werden. Im Falle von Grundeigentum zählt zur Verwertung auch die Eigentumswohnung oder das Haus selbst, in dem sich der aufzulösende Haushalt befunden hat. Im Falle einer Mietwohnung ist abschließend das Mietverhältnis zu kündigen. Der Betreuer bedarf hierzu einer Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1907 I BGB). Die Wohnung ist zu räumen und an den Vermieter zurückzugeben. Gegebenenfalls sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchzuführen.